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§ 12 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 3. Abschnitt – Einwohner des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKrO – Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Der wahlberechtigte Kreiseinwohner kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er

  1. 1.

    ein geistliches Amt verwaltet,

  2. 2.

    einem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder zehn Jahre lang angehört hat,

  3. 3.

    ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,

  4. 4.

    zehn Jahre lang dem Kreistag angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,

  5. 5.

    häufig oder langdauernd von dem Landkreis beruflich abwesend ist,

  6. 6.

    anhaltend krank ist,

  7. 7.

    das 67. Lebensjahr oder als Ehrenbeamter das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  8. 8.

    durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Ferner kann ein Kreisrat sein Ausscheiden aus dem Kreistag verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Kreistag gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.