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§ 70 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 70 LKO – Beschränkung der Aufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung des Landkreises nach den §§ 64 bis 68 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen des Landkreises, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 64 bis 66.