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§ 65 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 LKO – Anordnungsrecht

Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.