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§ 63 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

4. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 LKO – Unterrichtungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.