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§ 49 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 4. Abschnitt – Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 LKO – Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

(1) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Landrat ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.

(2) Ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter kann vom Kreistag vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muss von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein Kreisbeigeordneter scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.