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§ 41 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 4. Abschnitt – Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LKO – Stellung und Aufgaben des Landrats

(1) Der Landrat ist hauptamtlich tätig; er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihm

  1. 1.
    die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt,
  2. 2.
    die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse,
  3. 3.
    die laufende Verwaltung,
  4. 4.
    die Erfüllung der dem Landkreis gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.

Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln.

(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Landkreises; die Rechtsstellung der Kreisbeigeordneten nach § 44 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Kreistags:

  1. 1.
    die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
  2. 2.
    die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen;
  3. 3.
    Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.

(3) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Landrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Landrat, ein Kreisbeigeordneter oder der leitende staatliche Beamte wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Kreisverwaltung zur Beratung vorschlägt.

(4) Der Landrat soll bei Bedarf, mit den Ortsbürgermeistern mindestens einmal jährlich, mit den Bürgermeistern der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mindestens vierteljährlich, gemeinsame Besprechungen abhalten. Dabei sollen insbesondere wichtige Fragen, die den Landkreis und die Gemeinden gemeinsam berühren, sowie Angelegenheiten der Staatsaufsicht und der staatlichen Auftragsverwaltung erörtert werden.