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§ 31 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 LKO – Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann Mitglieder des Kreistags bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Mitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraums auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.

(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Kreistag in der nächsten Sitzung zu beschließen.

(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Kreistags hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreistags teilnehmen.