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§ 23a LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 23a LKO – Fraktionen

(1) Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Landrat mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.