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§ 12 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKO – Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für den Landkreis zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt der Kreisbeigeordneten, der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags und der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration.

(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis auszuüben.

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Kreistag gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Landrat bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts im Landkreis endet auch das Ehrenamt.

(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu regeln.

(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten an Stelle der §§ 14 und 15 die Vorschriften des Beamtenrechts.