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§ 8 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKHG M-V – Auskunftspflicht, Statistik (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Sozialministerium auf Anfrage die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden. Erforderlich sind insbesondere Auskünfte über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung, allgemeine statistische Patientendaten und Diagnosedaten, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme benötigt werden.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik anzuordnen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Erhebungstatbestände. Die Verordnung bestimmt insbesondere Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, Art und Periodizität der Erhebungen, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt, Erhebungsstellen, Berichtsweg, Gestaltung der Erhebungsvordrucke und die Kostenpflicht.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen nur den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke und den Beteiligten an der Krankenhausplanung, soweit sie diese im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhaus- und Investitionsplanung benötigen, übermittelt werden.

(4) Aus den nach Absatz 2 erhobenen Daten dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Statistischen Amtes veröffentlicht werden.