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§ 43 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LKHG M-V – Krankenhausleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhausleitung besteht aus einem leitenden Arzt und den Leitern des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs und des Pflegedienstes. Der Krankenhausträger regelt Aufgaben und Verfahren der Krankenhausleitung sowie die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

(2) Der Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses im Rahmen der Beschlüsse und allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger kann sich einzelne Leitungsaufgaben selbst vorbehalten.

(3) Die Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger gegenüber verantwortlich für die patientengerechte Versorgung, die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses.