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§ 24 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKHG M-V – Inhalt des Krankenhausplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Der Krankenhausplan enthält Grundsätze der Krankenhausplanung und weist den Bestand der bedarfsgerechten Krankenhäuser sowie den aktuellen Bedarf insbesondere nach Zahl der Planbetten je Disziplin, medizinischen Schwerpunkten, Standorten und Trägerschaft aus. Auf dieser Grundlage stellt er die Prognose der erwarteten Entwicklung der einzelnen Disziplinen (Bedarfsprognose) dar und legt die für den Planungszeitraum vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen fest. Die nicht in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser oder Betten sind nachrichtlich aufzuführen.

(2) Der Krankenhausplan weist auch die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der förderungsfähigen Ausbildungsplätze aus.

(3) Im Krankenhausplan ist nachrichtlich anzugeben, für welche Fachgebiete und Teilfachgebiete ein Krankenhaus als Weiterbildungsstätte zugelassen ist.

(4) Die Universitätskliniken sowie die in § 3 Nr. 1 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser sind in den Plan einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen. Bei Universitätskliniken sind die Aufgaben aus Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

(5) Die Angebote und der Bedarf benachbarter Versorgungsgebiete sind bei der Planung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzuschließen.