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§ 19 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Patientendatenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKHG M-V – Löschung und Sperrung von Daten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Patientendaten in Krankenunterlagen sind nach Abschluss der Behandlung zu sperren und spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen. Im Übrigen sind Patientendaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Nutzungszwecke nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind. An die Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

  1. 1.
    der Löschung eine durch Rechtsvorschrift oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist entgegensteht oder
  2. 2.
    Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Patienten beeinträchtigt würden.

Soweit die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vorliegen, können Daten an Stelle der Löschung anonymisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der Personenbezug in keiner Weise wiederhergestellt werden kann.

(2) Gesperrte Daten sind gesondert zu speichern. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen vor Ablauf der Sperrfrist nicht verändert oder gelöscht werden. Zur Erschließung der Akten ist im Krankenhausarchiv ein Nachweis zu führen, zu dem kein direkter Zugriff anderer Bereiche besteht. Die Sperrung kann nur aufgehoben werden für die Durchführung einer Behandlung, mit der die frühere Behandlung in einem medizinischen Sachzusammenhang steht, zur Behebung einer Beweisnot, für eine spätere Übermittlung nach § 17 Abs. 1 oder wenn der Patient einwilligt. Die Aufhebung der Sperrung ist zu begründen und in der Krankenunterlage zu vermerken.

(3) Soweit Patientendaten in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert werden, ist nach Abschluss der Behandlung die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren.