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§ 17 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Patientendatenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKHG M-V – Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.
    zur Erfüllung des Behandlungsvertrages,
  2. 2.
    zur Durchführung einer Mit- oder Nachbehandlung, soweit der Patient nichts anderes bestimmt hat,
  3. 3.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder Dritter, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen,
  4. 4.
    zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen, für die Übermittlung medizinischer Daten jedoch nur, falls die Einwilligung des Patienten nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kein gegenteiliger Wille kundgetan wurde oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  5. 5.
    zur Erfüllung Behandlungspflicht oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht, soweit diese der ärztlichen Schweigepflicht vorgeht,
  6. 6.
    zu Forschungszwecken nach Maßgabe des § 20,
  7. 7.
    zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag,
  8. 8.
    zur Feststellung der Leistungspflicht der Kostenträger und zur Abrechnung mit diesen,
  9. 9.
    zur Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger, einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder den Landesrechnungshof und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch Beauftragte im Rahmen des § 113 SGB V und des Pflegesatzverfahrens nach der Bundespflegesatzverordnung,
  10. 10.
    zur sozialen und seelsorgerischen Betreuung des Patienten nach Maßgabe der §§ 11 und 15,
  11. 11.
    zur Bearbeitung von Patientenbeschwerden,
  12. 12.
    zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme die Patientenschutzrechte wesentlich überwiegt,
  13. 13.
    zur Meldung nach § 15b Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst über die Durchführung einer Kinderuntersuchung nach § 26 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326) - Kinder-Richtlinien -.

(2) Personen oder Stellen, denen nach diesem Gesetz Patientendaten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung der Daten durch diese Personen oder Stellen an Dritte bedarf der Zustimmung des Krankenhauses. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(3) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Datenempfänger keine Anwendung finden, ist eine Übermittlung in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn die Empfänger sich zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2 verpflichten. Im Falle einer Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gilt § 16 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.