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§ 14 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Patientendatenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKHG M-V – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Im Krankenhaus verarbeitete Patientendaten unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten eines Krankenhauses. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(2) Ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verarbeitung von Patientendaten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) mit Ausnahme des § 25 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes und mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 4 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, des § 13 Abs. 2 bis 5 und der §§ 14, 15, 24 und 34 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes treten. § 2 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf Krankenhäuser keine Anwendung.