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§ 12 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Patientenrechte

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKHG M-V – Kind im Krankenhaus (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Es hat bei Kindern im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Begleitperson aufzunehmen.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, und arbeitet insoweit mit dem örtlichen Schulträger zusammen.