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§ 11 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Patientenrechte

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKHG M-V – Soziale Betreuung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus).

(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, Patienten auf deren Wunsch in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persönliche Hilfe anzubieten und zu gewähren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, bei der Nachsorge und der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Der Sozialdienst wird vorsorglich tätig bei offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit der Patienten.

(3) Den Religionsgemeinschaften ist Gelegenheit zu geben, Patienten auf deren Wunsch im Krankenhaus seelsorgerisch zu betreuen.

(4) Sterbende Patienten haben in besonderem Maße einen Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung. Sofern sie und ihre Angehörigen wünschen, dass die Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen. Eine notwendige Betreuung durch ambulante Dienste ist gegebenenfalls zu vermitteln.