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§ 9 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKHG M-V – Krankenhausplanung

(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium für das Land einen Krankenhausplan als Rahmenplan auf und schreibt ihn regelmäßig entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherstellung der Versorgung zu beachten. § 6 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei Krankenhäusern nach § 3 Absatz 2 sind die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan kann Einzelregelungen zur medizinischen Fachplanung enthalten. Diese Planungen sind dann Bestandteil des Krankenhausplanes. Er wird in der aktuellen Fassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Entscheidungen über die Aufnahme in den und das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan werden durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen den Bescheid nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Die Änderung eines Feststellungsbescheides durch gerichtliche Entscheidung zieht unmittelbar die entsprechende Änderung des Krankenhausplanes nach sich.

(3) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem dritten Abschnitt. Der Krankenhausplan enthält allgemeine Zielsetzungen.

(4) Der Krankenhausplan wird von dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium unter Beteiligung der an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten erstellt. Sofern im Einvernehmen mit den Krankenhausträgern nicht bettenführende Angebote aufgegeben oder Gesamtbettenreduzierungen vorgenommen werden, muss der Änderung des Feststellungsbescheides grundsätzlich kein Anhörungsverfahren vorausgehen.

(5) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann ein Krankenhaus zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei einem Massenanfall von Patientinnen und Patienten verpflichten.

(6) Rehabilitationskliniken können von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst zuständigen Ministerium im Rahmen von Katastrophen oder Großschadensereignissen verpflichtet werden, Patientinnen und Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten stationär aufzunehmen. Sie gelten für die Dauer und den Umfang ihrer Inanspruchnahme als in den Krankenhausplan aufgenommen.

(7) Die Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus umfassen mindestens die Fachabteilungen und die Gesamtzahl der Planbetten. Darüber hinaus kann auch die Zahl der Planbetten je Fachabteilung, die Zuweisung besonderer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mehrerer Krankenhäuser festgelegt werden. Der Krankenhausplan hat insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rechnung zu tragen und weist die teilnehmenden Krankenhäuser entsprechend aus.

(8) Der Krankenhausplan weist auch die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der förderfähigen Ausbildungsplätze aus. Im Krankenhausplan ist nachrichtlich anzugeben, für welche Gebiete und Schwerpunkte ein Krankenhaus als Weiterbildungsstätte zugelassen ist.

(9) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers ein. Dies ist dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen.