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§ 6 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Patientenrechte

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKHG M-V – Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhausträger haben eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sicherzustellen, insbesondere ist die rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung zu gewährleisten.

(2) Die Krankenhausträger arbeiten auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Krankenhausplanes entsprechend ihrer Aufgabenstellung miteinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Pflegestützpunkte, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen zusammen. Die Krankenhausträger stellen durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch die Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen sicher, dass auch bei einem Massenanfall von Verletzten oder Betroffenen eine ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewährleistet werden kann. Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist berechtigt, sich die Pläne vorlegen zu lassen. Der Zusammenschluss von Leistungserbringern auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Pflegestützpunkte ist zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualitätssicherung zulässig, soweit nicht die Abläufe des Krankenhausbetriebes beeinträchtigt werden.

(3) Zur Sicherung der Zusammenarbeit sollen die Krankenhausträger mit den anderen Beteiligten des Absatzes 2 Satz 1 Vereinbarungen schließen.

(4) Die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Pflegestützpunkte dient der Sicherung einer durchgehenden Versorgung der Patientinnen und Patienten. Der Krankenhausträger hat bei Entlassung der Patientinnen und Patienten insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch Übersendung von Unterlagen der diagnostische Aufwand der ärztlichen Weiterbehandlung verringert wird und eine kontinuierliche und den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entsprechende Behandlung gesichert ist. Durch Einbezug der Pflegestützpunkte im Rahmen des Entlassmanagements bei Menschen mit fortdauerndem Pflegebedarf gewährleistet der Krankenhausträger einen reibungslosen Übergang bei den Zuständigkeiten hinsichtlich der Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten.