Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen, Krankenhausversorgung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKHG M-V – Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen akut stationären, teilstationären oder tagesklinischen Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der dritte Abschnitt gilt nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14, 16 bis 20 und 25 bis 27 auch für die Krankenhäuser der Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die Universitätsklinika sind.

(3) Für Krankenhäuser, die von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts keine Anwendung.

(4) Für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug gelten die §§ 25, 26 und 29 bis 39.

(5) Für Privatkrankenanstalten der akut stationären Versorgung im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, die nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind, gelten § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8, 26, 29, 30, 32 bis 39 entsprechend.