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§ 20 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKHG M-V – Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) Anstelle der Einzelförderung von Investitionen nach § 13 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Nutzungsvereinbarung vor ihrem vertraglichen Abschluss zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    für das Nutzungsverhältnis wichtige Grunde vorliegen,

  2. 2.

    Nutzung und Nutzungsentgelt anstelle einer Errichtung oder Beschaffung wirtschaftlich sind und

  3. 3.

    für die Förderung Haushaltsmittel bereitstehen.

Die Bewilligung von Fördermitteln kann zeitlich begrenzt werden.

(2) Wurde der Nutzungsvereinbarung nicht vorher zugestimmt, so kann das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium diese nachträglich genehmigen, wenn ansonsten für Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung des Nutzungsentgelts ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, in Ausnahmefällen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Pauschalfördermittel nach § 15 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.