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§ 19 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKHG M-V – Förderung bei Schließung oder Umstellung

(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aus dem Krankenhausplan ausscheiden, erhalten auf Antrag Ausgleichszahlungen, soweit diese erforderlich sind, um die Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Ausgleichszahlungen sollen finanzielle Härten für den Krankenhausträger vermeiden, die ansonsten mit der Schließung oder Umstellung verbunden wären. Sie sind insbesondere zu bewilligen für:

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Schließung entstehen,

  3. 3.

    Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden,

  4. 4.

    Betriebsverluste, soweit sie wegen der Einstellung des Krankenhausbetriebes unvermeidlich waren.

(3) Bei Förderung der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben können nur diejenigen Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Anlagegüter für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen. Eine Förderung für wesentliche Erweiterungen oder für Neubauten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Der Krankenhausträger hat sich entsprechend seiner Vermögenssituation an den Kosten zu beteiligen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Erträge, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Ausgleichszahlungen können pauschal geleistet werden.