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§ 5 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt: – Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKHG – Gegenstand des Krankenhausplans

(1) Der Krankenhausplan stellt die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung in Baden-Württemberg erforderlichen Krankenhäuser dar (bedarfsgerechte Krankenhäuser). Die Universitätskliniken und die in § 3 KHG genannten Krankenhäuser werden einbezogen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen; bei Universitätskliniken ist den Aufgaben aus Forschung und Lehre Rechnung zu tragen. Die Versorgung durch sonstige nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(2) Der Krankenhausplan weist auch die als bedarfsgerecht angesehenen und mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG) aus.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan bestellt nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ist nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 dieses Gesetzes sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass öffentlich geförderte Investitionen gemeinwohl verträglich und wirtschaftlich genutzt werden.