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§ 43 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt: – Datenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 LKHG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Sie sind auf Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, deren Träger der Bund ist.

(2) Die Vorschriften des 7. Abschnitts gelten nicht für Krankenhäuser, die von Kirchen und religiösen Einrichtungen betrieben werden, sofern der Anwendungsbereich des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) eröffnet ist.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Datenverarbeitung für Zwecke wissenschaftlicher Lehre oder Forschung.

(4) Patientendaten sind einen Patienten, seine Angehörigen, Begleit- oder sonstige Bezugspersonen betreffende personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Krankenhaus im Zusammenhang mit der stationären Versorgung oder mit einer solchen ambulanten Behandlung des Patienten bekannt werden, die das Krankenhaus im Rahmen einer Institutsambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes maßgebend.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.