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§ 36 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt: – Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 LKHG – Verteilung der angesammelten Mittel

(1) Die angesammelten Mittel sind nach Leistung, Befähigung und Verantwortung der ärztlichen Mitarbeiter zu verteilen.

(2) Das Krankenhaus kann sämtliche Kosten, die ihm durch die Einziehung und Verteilung der Mittel entstehen, insbesondere Verwaltungskosten, Prozesskosten und erhöhte Lohnnebenkosten, aus den angesammelten Mitteln bestreiten.

(3) Über die Verteilung der restlichen Mittel entscheidet ein vom Krankenhausträger für jeden Pool zu bildender Verteilungsausschuss. Er setzt sich aus zwei Vertretern des Krankenhausträgers und je einem Vertreter der liquidationsberechtigten Ärzte, der Oberärzte und Ärzte in vergleichbarer Stellung sowie der übrigen ärztlichen Mitarbeiter zusammen. Die ärztlichen Mitglieder müssen in dem Bereich tätig sein, den der Pool umfasst. Die drei Ärztegruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte das ärztliche Mitglied und einen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Krankenhausträger kann unter Beachtung des in Satz 2 festgelegten Beteiligungsverhältnisses die Mitgliederzahl des Verteilungsausschusses erhöhen.

(4) Würde durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entstehen, so beschließt der Verteilungsausschuss, dass Teile der angesammelten Mittel an diese zurückfließen.

(5) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des Verteilungsausschusses an die ärztlichen Mitarbeiter.

(6) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Abführung des Liquidationserlöses und der Verteilung der angesammelten Mittel stehen, werden von und gegenüber dem Krankenhausträger geltend gemacht. Ansprüche können nicht darauf gestützt werden, dass der liquidationsberechtigte Arzt das Honorar zu gering bemessen habe.

(7) Die Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat geltend zu machen. Sie beginnt an dem Tage, an dem dem Betroffenen die von ihm abzuführenden oder die an ihn zur Verteilung vorgesehenen Beträge mitgeteilt worden sind.

(8) Sind Ansprüche gegen den Krankenhausträger mit Erfolg geltend gemacht worden und sind die für den betreffenden Zeitraum angesammelten Mittel bereits verteilt, so kann der Krankenhausträger den zu leistenden Betrag der Verteilungsmasse des nächsten Zeitraums vorweg entnehmen. Entsprechendes gilt für Verfahrens- und Prozesskosten.

(9) Der Krankenhausträger kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums von den Absätzen 3 bis 8 abweichende gleichwertige Regelungen treffen.