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§ 35 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt: – Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 LKHG – Abzuführende Beträge

(1) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.

(2) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgelts und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der nach der Höhe dieses Betrages zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe überschreitet.

(3) Der Krankenhausträger zieht die abzuführenden Beträge ein. Sie sind getrennt nach Fachabteilungen anzusammeln und zu verteilen (Pool), sofern der Krankenhausträger nichts anderes bestimmt. Er bedarf hierzu der Zustimmung von jeweils mehr als der Hälfte der hiervon unmittelbar betroffenen liquidationsberechtigten Ärzte und der ärztlichen Mitarbeiter. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung der getroffenen Entscheidung.

(4) Die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten regelmäßig Abschlagszahlungen.