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§ 29 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt: – Pflichten und Organisation des Krankenhauses

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKHG – Aufnahme- und Dienstbereitschaft

(1) Krankenhäuser müssen ihrer Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.

(2) Benachbarte Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung können für die Nachtzeit sowie für Samstage, Sonntage und Feiertage einen wechselnden Aufnahmedienst vereinbaren. Die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen sowie zur Stellung von Ärzten für den Rettungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) bleibt hiervon unberührt.

(3) Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind Krankenhäuser anzusehen, die sich in einer so geringen Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Der Aufnahmedienstplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen und den Rettungsleitstellen (§ 6 RDG) mitzuteilen, die ihren Sitz im Versorgungsbereich des Krankenhauses haben.