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§ 26 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKHG – Überwachung der Verwendung der Fördermittel

(1) Das Regierungspräsidium und dessen Beauftragte sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen zu überwachen. Sie können sich dabei auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüfungseinrichtungen stützen.

(2) Der Krankenhausträger, die Krankenhausleitung und deren Beauftragte haben dem Regierungspräsidium und dessen Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind das Regierungspräsidium und dessen Beauftragte befugt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen des Krankenhauses zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einsicht zu nehmen. Werden die Unterlagen an einem anderen Ort aufbewahrt, erstreckt sich das Betretungsrecht auch auf den Aufbewahrungsort. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Ein nach Absatz 2 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.