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§ 19 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKHG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehensmittel eingesetzt, so werden auf Antrag Fördermittel für die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten bewilligt. Investitionskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn die Ablösung zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden, nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibungen auf die mit den Darlehensmitteln finanzierten förderungsfähigen Anlagegüter höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedbetrags bewilligt. Sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Berücksichtigt werden nur Abschreibungsbeträge, die anteilig auf die mit den geförderten Darlehen finanzierten Investitionen entfallen. Für die Rückforderung des Unterschiedsbetrags gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.