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§ 17 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKHG – Förderung von Nutzungsentgelten

(1) Anstelle der Einzelförderung von Investitionen nach § 12 Abs. 1 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn das Regierungspräsidium der Nutzungsvereinbarung vor ihrem vertraglichen Abschluss zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    für das Nutzungsverhältnis wichtige Gründe vorliegen,

  2. 2.

    Nutzung und Nutzungsentgelt anstelle einer Errichtung oder Beschaffung wirtschaftlich sind und

  3. 3.

    für die Förderung Haushaltsmittel bereitstehen.

Die Bewilligung von Fördermitteln kann zeitlich begrenzt werden.

(2) Wurde der Nutzungsvereinbarung nicht vorher zugestimmt, so kann das Regierungspräsidium diese nachträglich genehmigen, wenn sonst für Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung des Nutzungsentgelts ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, in Ausnahmefällen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Ist eine Nutzung wegen der Höhe des Nutzungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zustimmung oder Genehmigung mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Förderung nur die Kosten zugrunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.

(5) Pauschalmittel dürfen zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von kurzfristigen Anlagegütern eingesetzt werden, sofern dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

(6) Wird ein Krankenhaus in Räumen betrieben, die auf Grund eines Nutzungsverhältnisses genutzt werden, so ist die Einzelförderung von Investitionen, die nicht in das Eigentum des Krankenhausträgers übergehen, unzulässig. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn

  1. 1.

    zwingende Gründe vorliegen,

  2. 2.

    der Krankenhausträger gegenüber dem Verfügungsberechtigten die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, die zu fördernde Investition für ihre voraussichtliche Nutzungsdauer zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu nutzen,

  3. 3.

    Erstattungsansprüche des Landes nach § 23 gesichert sind und

  4. 4.

    die Finanzierung der Investition durch den Krankenhausträger und ihre Förderung bei der Bemessung des künftigen Nutzungsentgelts wirtschaftlich sachgerecht berücksichtigt werden.