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§ 7 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKG – Aufstellung des Landeskrankenhausplanes

(1) Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen von der zuständigen Behörde nach Erörterung im Ausschuss für Krankenhausplanung, nach Anhörung von weiteren im Bereich des Krankenhauswesens tätigen Verbänden und Organisationen sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 2 aufgestellt.

(2) Den Krankenhausträgern, den Krankenkassen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet ein Krankenhaus besteht; ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Planentwurf zu geben. Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die Sitzgemeinde, sofern nach dem Planentwurf die Herausnahme des Krankenhauses oder einer Fachrichtung desselben aus dem Landeskrankenhausplan vorgesehen ist.

(3) Der von der zuständigen Behörde aufgestellte Landeskrankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.