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§ 6 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKG – Landeskrankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Landeskrankenhausplan erstellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen ist. Der Landeskrankenhausplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen.

(2) In den Landeskrankenhausplan werden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung alle gegenwärtig und zukünftig für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach Versorgungsstufen und Versorgungsgebieten, aufgenommen. Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben. Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen werden unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in den Landeskrankenhausplan einbezogen; des Weiteren sind die in § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG genannten Krankenhäuser zu berücksichtigen, soweit sie der Krankenversorgung dienen. Im Landeskrankenhausplan sind die nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser nachrichtlich aufzunehmen.

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nur dann Bestandteil des Landeskrankenhausplans, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung hierzu trifft, und werden das nur insoweit, wie diese Entscheidung es bestimmt. Voraussetzung ist ein zuvoriger Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss hierüber und eine entsprechende Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung. In dem Bericht ist bei vorgesehenen Ausnahmen von den Indikatoren des § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darzulegen, in welcher Weise eine unveränderte Geltung der Qualitätsindikatoren die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in einer Region gefährden könnte und durch welche alternativen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung trotz der Abweichung davon sichergestellt wird.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen und im Landeskrankenhausplan festlegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sollen Bestandteil des Landeskrankenhausplanes sein.

(6) Der Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Landeskrankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG kann Nebenbestimmungen, insbesondere Befristungen, enthalten. Der Bescheid ist auch den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 zuzustellen.