Gesetze

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§ 39 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist.