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§ 37 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 LKG – Datenschutz bei Forschungsvorhaben

(1) Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus verarbeitet werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,

  2. 2.

    das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder

  3. 3.

    im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal an diesen Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.

(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch sie zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, besonders durch Übermittlung anonymisierter Daten, erfüllt werden kann und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen und Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck erlaubt.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet

    1. a)

      die Daten nur für das von ihr oder ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,

    2. b)

      die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und

    3. c)

      der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren und

  2. 2.

    die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass bei ihr oder ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu erfüllen.