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§ 34 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LKG – Notfallversorgung; Brand- und Katastrophenschutz

(1) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Notfallversorgung teil. Es meldet seine Aufnahmekapazität gegliedert nach klinischen Abteilungen und unter Angabe von Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten der zuständigen Leitstelle (§ 7 des Rettungsdienstgesetzes). Bei Vollauslastung der notfallmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten informiert das Krankenhaus die zuständige Leitstelle; nach Wiederherstellung der Behandlungsmöglichkeiten teilt das Krankenhaus dies unverzüglich mit. Bei außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde abweichende Meldeverpflichtungen festlegen. Ist anzunehmen, dass die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, sie auf geeignete Weise zu verständigen.

(2) Das Krankenhaus nimmt an der notfallmedizinischen Bewältigung von Großschadenslagen teil. Es arbeitet mit den für das Rettungswesen sowie für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Es bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen. Die §§ 21 und 22 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten teil. Es erstellt Alarm- und Einsatzpläne über die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Krankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Zahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Krankenhäuser nach den Absätzen 1 bis 3, zu den Aufgaben der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen nach Absatz 2 Satz 3 und zum Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne nach Absatz 3 Satz 2 zu regeln.