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§ 3 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG, die auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. Hierzu gehören auch Tageskliniken.

(2) Die Bestimmungen des Vierten Abschnittes gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 21 und des § 23 Abs. 1 und 2 auch für Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnittes gelten entsprechend für mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nr. 1a KHG.