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§ 24 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKG – Arzneimitteltherapiesicherheit

(1) Das Krankenhaus schafft die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße und sichere Anwendung von Arzneimitteln. Dazu bildet es eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind besonders

  1. 1.

    die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, in der Verantwortung der Krankenhausapothekerin oder des Krankenhausapothekers; dabei sind Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit zu berücksichtigen,

  2. 2.

    die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, auch soweit eine ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten erfolgt,

  3. 3.

    die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken auch unter Berücksichtigung vermeidbarer und nicht vermeidbarer unerwünschter Arzneimittelwirkungen und

  4. 4.

    die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und von Gegenanzeigen.