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§ 21 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LKG – Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel

(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.

(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes.