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§ 15 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKG – Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. 1.

    Anlaufkosten,

  2. 2.

    Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,

  3. 3.

    Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.

(2) Eine Betriebsgefährdung liegt nur vor, wenn die Kosten nach Absatz 1 in zumutbarer Weise weder aus dem zweckbestimmten Vermögen des Krankenhauses und des Krankenhausträgers noch aus den zu erwartenden künftigen Überschüssen des Krankenhauses finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Patientenversorgung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses gefährdet würde.

(3) Ist davon auszugehen, dass die in Absatz 1 genannten Kosten entstehen, hat der Krankenhausträger die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten; er ist verpflichtet, die Kosten im Rahmen der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglichst niedrig zu halten.

(4) Eine Förderung der in Absatz 1 genannten Kosten entfällt, wenn diese Kosten durch Dritte übernommen werden.