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§ 14 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKG – Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) An Stelle der Förderung von Investitionskosten nach § 12 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, sofern Nutzung und Nutzungsentgelt wirtschaftlich sind und die zuständige Behörde eingewilligt hat.

(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich eine Genehmigung erteilen, wenn ansonsten für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Ist eine Nutzung von Anlagegütern wegen der Höhe des Nutzungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Förderung nur die Kosten zu Grunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gefördert werden.

(5) Die Jahrespauschale nach § 13 darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern, die ansonsten aus der Jahrespauschale zu finanzieren wären, eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.