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§ 4 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKG – Aufsicht über Krankenhäuser

(1) Alle Krankenhäuser unterliegen der ordnungsbehördlichen Aufsicht. Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über Art und Umfang der Aufsicht, insbesondere über

  1. 1.

    die Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen,

  2. 2.

    die bei der Besichtigung der Krankenhäuser zu berücksichtigenden Kriterien, vor allem bezüglich der Zahl, Art und Nutzung der Betten entsprechend der ordnungsbehördlichen Genehmigung, der inhaltlichen Festlegungen zur stationären Patientenversorgung und zu ambulanten Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens, der Krankenhaushygiene, der technischen Einrichtungen und Geräte, der Einrichtungen zur Notfallversorgung und der personellen Ausstattung sowie

  3. 3.

    Maßnahmen zur Kontrolle der Umsetzung von Qualitätskriterien des Krankenhausplans.