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§ 29 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 5 – Besondere Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKG – Rechtsverordnung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über

  1. 1

    das Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1,

  2. 2.

    die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen nach § 21 Absatz 2,

  3. 3.

    das Zurverfügungstellen von Unterlagen nach § 21 Absatz 3,

  4. 4.

    bauliche, technische, personelle und organisatorische Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen nach § 22,

  5. 5.

    die Meldungen der Krankenhausträger nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2,

  6. 6.

    Art und Umfang des Katastrophenschutzes nach § 27 Absatz 1 und

  7. 7.

    die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten nach § 27 Absatz 2.