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§ 19 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 4 – Besondere Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKG – Ordnungsbehördliche Genehmigung

(1) Krankenhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des § 30 der Gewerbeordnung fallen, bedürfen zu ihrem Betrieb der ordnungsbehördlichen Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin.

(2) Die ordnungsbehördliche Genehmigung wird erteilt, wenn die Erfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern einschließlich ihrer ambulanten Bereiche, insbesondere in baulicher, hygienischer, personeller und technischer Hinsicht erfüllt werden. Dies gilt auch für die Bereiche in Krankenhäusern, in denen ambulante Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens erbracht werden. Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) In der ordnungsbehördlichen Genehmigung kann von einzelnen Erfordernissen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    örtliche Gegebenheiten dies erfordern oder

  2. 2.

    die Erfüllung zu einer unvertretbaren Härte führen würde

und sich keine Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten, der Dienstkräfte sowie der Besucherinnen und Besucher des Krankenhauses ergeben.

(4) Die ordnungsbehördliche Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung eines der Erfordernisse nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und der Mangel innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist nicht behoben wird.

(5) Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    nachträglich eines der Erfordernisse nach Absatz 2 weggefallen ist und der Mangel nicht innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist behoben wird oder

  2. 2.

    eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.