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§ 14 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKG – Förderung bei Schließung von Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen. Der Antrag auf Förderung ist bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das Krankenhaus die Gesamtzahl der Planbetten des Krankenhauses abschließend auf Dauer geändert hat, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

(2) Die pauschalen Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und der Behandlungsplätze, die pro Krankenhaus aus der voll- oder teilstationären Versorgung des Krankenhauses dauerhaft ausscheiden. Die Anzahl der auf Dauer ausscheidenden Planbetten und Behandlungsplätze ist um die Anzahl gegebenenfalls hinzukommender Planbetten und Behandlungsplätze zu reduzieren. Die pauschalen Ausgleichsleistungen betragen pro Planbett oder Behandlungsplatz 3.000 Euro. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn ein Krankenhaus vollständig mit sämtlichen Planbetten und Behandlungsplätzen geschlossen wird.