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§ 7 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKatSG M-V – Betrieblicher Katastrophenschutz

(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen sowie Betriebe und sonstige Einrichtungen, von denen besondere Brand-, Explosions-, Vergiftungs- oder sonstige schwerwiegende Gefahren nach § 1 Absatz 2 ausgehen können, sind verpflichtet, auf eigene Kosten betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, fortzuschreiben, mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und in gemeinsamen Übungen zu erproben. Sie haben eigene wirksame Katastrophenschutzmaßnahmen zu treffen und diese den unteren Katastrophenschutzbehörden mitzuteilen.

(2) Die für den betrieblichen Katastrophenschutz vorgehaltenen eigenen Einheiten haben auf Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch außerhalb der eigenen Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit hierdurch der Schutz der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Betreiber von gefährlichen Anlagen sind nach dem Verursacherprinzip durch die Katastrophenschutzbehörden zur aktiven Unterstützung der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Katastrophenabwehr verpflichtet sowie zum Begleichen der Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen mit heranzuziehen.