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§ 6 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKatSG M-V – Mitwirkung der privaten Organisationen

(1) Private Organisationen wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben und das Ministerium für Inneres und Europa ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung).

(2) Die Mitwirkung umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,

  1. 1.

    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 2 zu unterstützen,

  2. 2.

    für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und

  3. 3.

    die angeordneten Einsätze und Übungen durchzuführen.

Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen.