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§ 5 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKatSG M-V – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. 1.

    Führung,

  2. 2.

    Brandschutz,

  3. 3.

    Sanitätsdienst,

  4. 4.

    Logistik und technische Sicherstellung,

  5. 5.

    Psychosoziale Notfallversorgung,

  6. 6.

    Betreuung,

  7. 7.

    Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren,

  8. 8.

    Abwehr von Wassergefahren,

  9. 9.

    Personenauskunftswesen.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des Privatrechts sind und die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 erfüllen.

(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Als Landeseinheiten werden Medical Task Forces vorgehalten. Als Einrichtung des Landes wird ein Katastrophenschutzlager betrieben.

(4) Die obere Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und den Trägern der Einheiten Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten in den Grundstrukturen fest.