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§ 38 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKatSG M-V – Gemeinsame Bestimmungen

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist neben den in § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Gründen zulässig, soweit die erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig wäre.