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§ 35 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LKatSG M-V – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. 1.

    den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,

  2. 2.

    sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,

  3. 3.

    Personen, die nach den §§ 18 oder 19 in Anspruch genommen werden können,

  4. 4.

    Personen, die selbst oder deren Sachgüter von bedeutendem Wert vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 2 schützen sollen,

  5. 5.

    Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,

  6. 6.

    Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und

  7. 7.

    Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) Zu den Daten nach Absatz 1 zählen nur:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Beruf,

  6. 6.

    Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,

  7. 7.

    Angaben über den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,

  8. 8.

    Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,

  9. 9.

    Spezialkenntnisse,

  10. 10.

    Angaben über die Erreichbarkeit,

  11. 11.

    Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.

(4) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach den §§ 25 und 26 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Daten,

  2. 2.

    Name und Anschrift des Arbeitsgebers,

  3. 3.

    Höhe und Art der Ansprüche und Bankverbindungen.