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§ 3 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKatSG M-V – Katastrophenschutzbehörden

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),

  2. 2.

    das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde),

  3. 3.

    die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben, insbesondere:

  1. 1.

    Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, eingeschlossen die Beratung für Ausbildung und Einsatz des Sanitäts- und Betreuungsdienstes;

  2. 2.

    Fachberatung zum Arbeits- und Immissionsschutz und bei chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Unfällen sowie Ausbildung und Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in diesen Bereichen;

  3. 3.

    Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutz;

  4. 4.

    Tierschutz einschließlich Seuchenschutz sowie Futtermittel- und Tränkwasserversorgung;

  5. 5.

    Lebensmittelschutz und Lebensmittelversorgung einschließlich Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung;

  6. 6.

    Brandschutz;

  7. 7.

    Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrswesens und

  8. 8.

    Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastrukturen.